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6. Juli 2026

„Gehört dem Volk nicht alles, was der Staat weiß?“

Zu meinem Beitrag über die IFG-Pläne schreibt mir ein Leser einen Gedanken, der zu gut ist, um ihn im privaten Chat zu lassen. Ich beantworte ihn deshalb hier — anonym, aber wörtlich in der Sache:

Könnte man nicht auf Grundlage von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG argumentieren, dass die Bevölkerung ein immanentes verfassungsmäßiges Recht auf ausnahmslos alle Informationen und Daten hat, die egal welche staatliche Stelle erhebt oder erzeugt? Ausnahmen für die äußere Sicherheit und den Schutz von Persönlichkeitsrechten in mäßigem Rahmen. Aber eigentlich verstößt das Konzept des „Amtsgeheimnisses“ doch gegen unsere Verfassung. Oder ist mein Gedanke so abwegig?

Nein, abwegig ist er nicht. Er landet mitten in einer echten, seit Jahren geführten Debatte — und er zeigt in die richtige Richtung. Nur ist die ehrliche Antwort unbequemer, als sie klingt, und sie hat zwei Hälften, die man auseinanderhalten muss: die Richtung stimmt, der Rechtszustand ist ein anderer.

Fangen wir mit der Norm an. „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ ist der Satz der Volkssouveränität, das Fundament der Demokratie. Aus ihm folgt zwingend, dass der Staat dem Volk Rechenschaft schuldet, und Rechenschaft ohne Einblick ist eine leere Geste. Das Bundesverfassungsgericht kennt diesen Zusammenhang: Demokratie lebt von Öffentlichkeit, von einer Bürgerschaft, die informiert genug ist, um zu urteilen und zu wählen. So weit trägt der Gedanke. Er ist der normative Boden, auf dem das Informationsfreiheitsgesetz überhaupt steht.

Der Sprung, der nicht hält, ist der von „der Staat schuldet Rechenschaft“ zu „jeder Bürger hat ein einklagbares Verfassungsrecht auf ausnahmslos jede Datei“. Diesen Sprung macht das geltende Recht nicht mit. Das Grundgesetz hat sogar eine eigene Norm für Information — Art. 5 Abs. 1: das Recht, sich „aus allgemein zugänglichen Quellen“ zu unterrichten. Klingt nach genau dem, was der Leser will. Ist es aber nicht: Das Verfassungsgericht liest die Norm eng. Sie schützt den Zugang zu Quellen, die schon offen sind — nicht das Recht, eine geschlossene Quelle aufzustoßen. Und ob eine Behördenakte eine „allgemein zugängliche Quelle“ ist, entscheidet das einfache Gesetz. Also genau jenes IFG, das gerade umgebaut werden soll. Die Verfassung reicht die Frage an den Gesetzgeber weiter, statt sie selbst zu beantworten.

Dazu kommt, dass das Grundgesetz Geheimnis nicht nur duldet, sondern an mehreren Stellen voraussetzt. Es kennt einen „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ — einen geschützten Raum, in dem eine Regierung beraten und ringen kann, ohne dass jeder Zwischenstand sofort auf dem Tisch liegt; das Verfassungsgericht hat ihn selbst gegen die Aufklärungsrechte von Untersuchungsausschüssen verteidigt. Es kennt das Staatswohl, das Brief- und Fernmeldegeheimnis, den Schutz laufender Verfahren. „Das Amtsgeheimnis“ als solches ist deshalb nicht verfassungswidrig. Ein blindes, zweckloses Zumauern wäre in Spannung zur demokratischen Öffentlichkeit — aber die Kategorie Geheimnis ist verfassungsfest, nicht verfassungswidrig. Die beiden Ausnahmen, die der Leser selbst einräumt — äußere Sicherheit und Persönlichkeitsrechte — sind ja bereits das Eingeständnis, dass es nie „ausnahmslos alle Daten“ heißen kann. Und die zweite dieser Ausnahmen hat sogar Verfassungsrang aus der Gegenrichtung: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Daten des Bürgers vor dem Staat. Wo der eine „alles offenlegen“ ruft, ruft der Nächste zu Recht „aber nicht meins“.

Und jetzt der Teil, der die Frage tatsächlich beantwortet — durch die Hintertür. Wenn Art. 20 Abs. 2 dem Volk wirklich ein unmittelbares Recht auf alle staatlichen Informationen gäbe, dann wäre die geplante IFG-Verschärfung schlicht verfassungswidrig. Dann könnte FragDenStaat nach Karlsruhe ziehen und das Gesetz kippen lassen. Dass das realistisch nicht geht, dass die Koalition das Auskunftsrecht mit einfacher Mehrheit zusammenstreichen kann, ohne die Verfassung anzufassen — das ist der Beweis, dass es dieses Recht in der erhofften Härte nicht gibt. Die Offenheit steht nicht in der Verfassung. Sie steht in einem einfachen Gesetz. Und was ein einfaches Gesetz gibt, kann eine einfache Mehrheit nehmen.

Damit schließt sich der Kreis zum ursprünglichen Beitrag. Der Leser hat mit seinem Instinkt recht: Die Beweislast sollte bei der Macht liegen, das ist die demokratie-nähere Grundstellung, und sie hat einen verfassungsrechtlichen Widerhall im Demokratieprinzip. Aber sie ist eben nur ein Widerhall, keine Mauer. Das IFG hat diese richtige Richtung 2006 in geltendes Recht gegossen — freiwillig, nicht weil die Verfassung es erzwungen hätte. Genau deshalb ist die Rücknahme so gefährlich. Nicht weil sie ein Grundrecht bricht — dann wäre die Sache einfach, dann übernähme Karlsruhe. Sondern weil sie etwas kassiert, das die Verfassung zwar nahelegt, aber nicht garantiert. Der Schutz der Transparenz war nie eine Festung. Er war immer nur eine Entscheidung, die man jeden Tag neu treffen muss. Der Leser hat die Frage gestellt, ob die Mauer schon steht. Die ernüchternde Antwort: Es ist keine Mauer. Es ist eine Tür — und gerade greift jemand nach der Klinke.

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