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19. September 2026

Die Frage war eine andere

Dienstag, 15. September, Kanzleramt, Empfang der Preisträger von „Jugend forscht“. In der Fragerunde meldet sich ein junger Mann, der nach den Berichten zu den beiden Brüdern aus Taunusstein gehört, die beim Bundeswettbewerb den zweiten Platz in Mathematik und Informatik belegt haben. Ihr Projekt kombiniert laut hessenschau „eine spezielle, quantensichere Verschlüsselung, ein angepasstes Sicherheitsprotokoll und ein Netzwerk, das die Herkunft von Anrufen verschleiert“. Wer so etwas baut, weiß, wovon er redet, wenn er den Bundeskanzler nach dessen Klarnamen-Plänen fragt: „Wie lässt sich das vereinen mit Informanten, mit Investigativjournalismus, wenn wir keine Anonymität mehr im Internet vorfinden können?“

Die Antwort. „Bitte komme mir keiner mit Free Speech. Das hat mit Free Speech nichts mehr zu tun.“ Das sei ein libertäres Politikverständnis aus Teilen der USA, das er persönlich nicht teile. Eine liberale Gesellschaft müsse ihre Bürger schützen, „vor falschen Informationen, vor persönlichen Herabsetzungen, vor Diskriminierung“. Und er frage sich, ob „in der digitalen Welt völlig andere Regeln“ gelten, „als wir sie in der analogen Welt hatten“.

Zur Quellenlage, weil es hier darauf ankommt: Die amtliche Fassung der Rede enthält nur die Ansprache, nicht die Fragerunde. Der Wortwechsel lief im Livestream der Bundesregierung, eine Aufzeichnung habe ich dort nicht gefunden. Ich zitiere deshalb nur Sätze, die mehrere Abschriften übereinstimmend wiedergeben, unter anderem die von Telepolis. Nach denselben Berichten sagte Merz außerdem sinngemäß, von botgenerierten Nachrichten habe vor allem die AfD in Sachsen-Anhalt profitiert. Dieser Satz steht überall nur in indirekter Rede. Ich baue nichts darauf.

Neu ist das alles nicht. Beim Politischen Aschermittwoch der CDU in Trier sagte Merz im Februar: „Ich möchte Klarnamen im Internet sehen. Ich möchte wissen, wer da sich zu Wort meldet.“ Politiker stellten sich mit offenem Visier der Auseinandersetzung. „Dann erwarte ich das auch von allen anderen, die sich kritisch mit unserem Land und unserer Gesellschaft auseinandersetzen“, zitiert ihn netzpolitik.org. Man beachte das Wort. Nicht strafbar. Kritisch.

In einem Punkt hat er recht. Deutsches Recht ist nicht das amerikanische. Artikel 5 des Grundgesetzes schützt die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos, sie findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, im Jugendschutz und im Recht der persönlichen Ehre. Beleidigung, Verleumdung und Volksverhetzung sind strafbar, im Netz wie auf der Straße. Wer hierzulande „Free Speech“ ruft und den ersten Zusatzartikel der US-Verfassung meint, steht im falschen Rechtskreis.

Nur hatte danach niemand gefragt. Die Frage galt nicht der Beleidigung, sondern dem Informanten. Und für die Antwort braucht es keinen Import aus Amerika. Der Bundesgerichtshof hat 2009 im Streit um das Lehrerbewertungsportal spickmich.de entschieden: „Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent.“ Und weiter: „Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar.“ Die Pflicht, sich namentlich zu einer Meinung zu bekennen, begründe die Gefahr, dass der Einzelne „aus Furcht vor Repressalien“ lieber schweigt. Das ist beinahe die Frage des Preisträgers, nur siebzehn Jahre älter. Es ist kein libertäres Politikverständnis aus Teilen der USA. Es ist der VI. Zivilsenat in Karlsruhe.

Und es steht im Gesetz. § 19 Abs. 2 TDDDG, geltendes Bundesrecht: „Anbieter von digitalen Diensten haben die Nutzung von digitalen Diensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“ Auf der Vorgängernorm beruht das Facebook-Urteil des BGH von 2022: Das Netzwerk musste Pseudonyme zulassen. Der Genauigkeit halber: Das Urteil betraf Altverträge aus der Zeit vor der Datenschutz-Grundverordnung, und es galt nur nach außen. Dass die Plattform bei der Registrierung intern den echten Namen verlangt, hielt das Gericht für zumutbar. Wie es unter heutigem Recht aussieht, ließ es offen. Aber in genau dieser Unterscheidung steckt die ganze Debatte: Im Ernstfall identifizierbar ist etwas anderes als Namensschild für alle.

Die eigene Justizministerin sieht das genauso. Stefanie Hubig (SPD) im März zu t-online: „Meine Haltung ist klar: Ich lehne eine staatlich verordnete Klarnamenpflicht im Netz ab.“ Ihr Entwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt, seit April auf dem Tisch, geht den anderen Weg: Wer glaubhaft macht, dass ein Unbekannter seine Rechte verletzt hat, soll beim Landgericht dessen Identität herausverlangen können, in schweren Fällen auch eine Accountsperre. Die Anonymität fällt im Einzelfall und durch einen Richter, nicht vorab und für alle. Der Entwurf hat eigene Probleme. Er stützt sich auf die geplante dreimonatige Speicherung von IP-Adressen, die die Gesellschaft für Freiheitsrechte als anlasslose Massenspeicherung ablehnt. Aber er beantwortet wenigstens die richtige Frage.

„Wie in der analogen Welt“ ist ein gutes Argument. Für die Gegenseite. In der analogen Welt trägt niemand ein Namensschild. Wann hast du zuletzt deinen Ausweis gezeigt, bevor du jemandem widersprochen hast? Du kannst auf dem Marktplatz das Wort ergreifen, ohne dich auszuweisen. Du kannst einer Redaktion einen Umschlag ohne Absender schicken. Und die wichtigste politische Äußerung überhaupt gibst du in einer Kabine ab, deren Geheimnis in Artikel 38 des Grundgesetzes steht. Identifiziert wirst du, wenn es einen Anlass gibt. Eine Klarnamenpflicht würde die analogen Regeln nicht ins Netz übertragen. Sie würde sie umkehren.

Für Informanten ist das keine Stilfrage. Das Hinweisgeberschutzgesetz ist an dieser Stelle ohnehin dünn. Interne Meldestellen „sollten“ anonyme Meldungen bearbeiten, heißt es in § 16, eine Pflicht, anonyme Kanäle überhaupt einzurichten, gibt es ausdrücklich nicht. Der anonyme Weg nach draußen, zur Redaktion oder ins Netz, ist deshalb oft der einzige, der nicht vom Wohlwollen derer abhängt, über die man etwas zu sagen hat.

Und nützen würde es? Südkorea hatte ab 2007 eine Ausweispflicht für große Portale. Das Verfassungsgericht kippte sie 2012 einstimmig. Die rechtswidrigen Beiträge seien nicht nennenswert zurückgegangen, die Nutzer zu ausländischen Diensten abgewandert, das Risiko von Datenlecks gestiegen, so gibt der Korea Herald die Begründung wieder. Soziologen aus Zürich haben 532.197 Kommentare zu 1.612 Petitionen auf openpetition.de ausgewertet. In Empörungswellen traten die namentlich Auftretenden aggressiver auf als die Anonymen. Das ist eine Plattform und keine Weltformel. Aber die Beweislast liegt bei dem, der ein Grundrecht einschränken will, und nicht bei dem, der es behalten möchte.

Bleiben die Bots. Den massenhaften, koordinierten Einsatz von Bots und Fake-Accounts zu verbieten, steht im Koalitionsvertrag, und dagegen habe ich nichts. Nur hat ein Bot keinen Klarnamen. Wessen Ausweis soll die Plattform da prüfen? Koordinierte Kampagnen sind ein Durchsetzungsproblem gegenüber Plattformen. Eine Ausweispflicht träfe alle, die sich an Gesetze halten, und die Trollfabrik im Ausland gar nicht.

Der Fragesteller hat mit seinem Bruder ein System gebaut, das Gespräche schützt und Spuren vermeidet. Dafür gab es einen Preis beim Bundeswettbewerb und eine Einladung ins Kanzleramt. Soweit die Abschriften reichen, kam der Informant in der Antwort des Hausherrn nicht mehr vor. Die Frage steht also noch. Ich finde, sie verdient eine Antwort. Am besten eine, die den Bundesgerichtshof kennt.

Quelle: Fragerunde beim Jugend-forscht-Empfang im Kanzleramt am 15.09.2026 (Livestream der Bundesregierung, Wortlaut nach übereinstimmenden Abschriften); BGH VI ZR 196/08 und III ZR 3/21; § 19 Abs. 2 TDDDG

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